Mitgliedschaft
Pachtvertrag
Kosten und Preise
Pächterwechsel
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist die Grundvoraussetzung in unserem Verein für den Abschluss eines Unterpachtvertrages.
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Anschlussmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder, die ein dazugehöriges Hauptmitglied erfordern. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie das Hauptmitglied, müssen aber keine Gemeinschaftsarbeit erbringen, können das Hauptmitglied aber bei der Ableistung der Pflichtstunden unterstützen. Ein Anschlussmitglied ist bei Neuvergabe des Gartens des zugehörigen Hauptmitglieds vorrangig zu beachten, falls dieses ausscheiden sollte.
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Grundvoraussetzung ist ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied im Verein. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
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Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann beendet werden durch
- freiwilligen Austritt,
- Tod,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich in Form einer Kündigung bis zum dritten Werktag im Juli des betreffenden Kalenderjahres zu erklären und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
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Eine gekündigte Mitgliedschaft endet zum 31.12. eines Kalenderjahres.
Die Mitgliedschaft verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht bis zum dritten Werktag im Juli ordnungsgemäß gekündigt wurde. Das gilt auch für eine Anschlussmitgliedschaft.
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Pachtvertrag
Mit dem Pachtvertrag pachten Sie einen Teil der Kleingartenanlage. Der Verein überlässt Ihnen dieses Stück Grund und Boden für Ihre individuelle kleingärtnerische Nutzung.
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Die kleingärtnerische Nutzung ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, der Kleingartenordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen. Darin wird festgelegt, dass in einem Kleingarten sowohl Obst- und Gemüseanbau sowie Sträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen vorhanden sein sollen und müssen. Rasenflächen und Zierbepflanzungen sollten jedoch nicht überwiegen. Der Obst- und Gemüseanbau ist ein fester Bestandteil eines Kleingartens. Der Flächenanteil für Laube, Terrasse, Kompostplatz, Obst, Gemüse, Rasen, Blumenbeete etc. ergibt die sogenannte Drittel-Regelung, d. h. ein Drittel der Fläche Ihres Kleingartens sollte für den Obst- und Gemüseanbau genutzt werden.
Dabei kommt es nicht auf eine quadratmetergenaue Einteilung an, sondern die grobe Richtung sollte stimmen. Wichtig ist, dass die gesamte Kleingartenanlage der Drittelregelung entspricht.
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Wie kündige ich den Pachtvertrag?
Die Kündigung ist schriftlich bis zum dritten Werktag im Juli des betreffenden Jahres zu erklären und wird zum Ende des Pachtjahres gültig.
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Die Kündigung ist schriftlich bis zum dritten Werktag im Juli des betreffenden Jahres zu erklären und wird zum Ende des Pachtjahres gültig.
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Wie geht es nach der Kündigung weiter?
Nach einer schriftlichen Kündigung wird der Vorstand mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme vereinbaren, an der Sie teilnehmen können. Sobald das Bestandsaufnahmeprotokoll vorliegt, kann der Garten an einen Nachfolgepächter übergeben werden.
Der Nachfolgepächter wird grundsätzlich vom Vorstand bestimmt, Sie können aber Vorschläge unterbreiten. Ihr auf der Parzelle befindliches Eigentum (Laube, Anpflanzungen etc.) wird i. d. R. an den Nachfolgepächter verkauft. Andernfalls müssen Sie Ihr Eigentum von der Parzelle entfernen.
Sollte (zunächst) kein Nachfolgepächter gefunden werden, kann Ihr Eigentum in Absprache mit dem Vorstand vorübergehend auf der Parzelle verbleiben. Außerdem ist es möglich, dass Sie die Parzelle in Abstimmung mit dem Vorstand für eine bestimmte Zeit weiternutzen, ohne dass ein neuer Pachtvertrag entsteht.
Nach einer schriftlichen Kündigung wird der Vorstand mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme vereinbaren, an der Sie teilnehmen können. Sobald das Bestandsaufnahmeprotokoll vorliegt, kann der Garten an einen Nachfolgepächter übergeben werden.
Der Nachfolgepächter wird grundsätzlich vom Vorstand bestimmt, Sie können aber Vorschläge unterbreiten. Ihr auf der Parzelle befindliches Eigentum (Laube, Anpflanzungen etc.) wird i. d. R. an den Nachfolgepächter verkauft. Andernfalls müssen Sie Ihr Eigentum von der Parzelle entfernen.
Sollte (zunächst) kein Nachfolgepächter gefunden werden, kann Ihr Eigentum in Absprache mit dem Vorstand vorübergehend auf der Parzelle verbleiben. Außerdem ist es möglich, dass Sie die Parzelle in Abstimmung mit dem Vorstand für eine bestimmte Zeit weiternutzen, ohne dass ein neuer Pachtvertrag entsteht.
Der Vorstand des Vereins begleitet und unterstützt Sie während der gesamten Zeit.
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Auch nach dem eigentlichen Ende des gekündigten Pachtvertrages kann der abgebende Pächter in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand die Parzelle für eine gewisse Zeit weiternutzen. Dies ist meist der Fall, wenn es nicht sofort gelingt, einen Nachfolgepächter zu finden. Die geduldete Weiternutzung ist auf zwei Jahre begrenzt.
Während der geduldeten Weiternutzung ist der ausscheidende Pächter verpflichtet, sämtliche finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft und dem endenden Pachtvertrag zu erfüllen.
Sollte der ausscheidende Pächter eine Weiternutzung nicht wünschen und steht kein Nachfolgepächter zur Verfügung, so muss der abgebende Pächter die Parzelle gemäß Pachtvertrag und Bundeskleingartengesetz von seinem Eigentum (Laube, Anpflanzungen etc.) beräumen und Grabeland übergeben.
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Kosten und Preise
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Dies ist in der Satzung des Kleingärtnervereins "Zur Sonne" e. V. unter Punkt 6.8 geregelt.
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Was ist eine zweckgebundene Umlage?
Der Verein kann zweckgebundene Umlagen beschließen. Diese Mittel müssen für bestimmte Zweckverwirklichungsmaßnahmen (z. B. Modernisierung einer Elektroanlage) angesammelt werden. Für die Durchführung müssen konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Kann für ein bestimmtes Vorhaben noch kein genauer Zeitpunkt für die Durchführung festgelegt werden, ist eine Rücklagenbildung nur zulässig, wenn die Durchführung glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (vgl. AEAO, Tz. 10 zu § 58 Nr. 6).
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Der Verein kann zweckgebundene Umlagen beschließen. Diese Mittel müssen für bestimmte Zweckverwirklichungsmaßnahmen (z. B. Modernisierung einer Elektroanlage) angesammelt werden. Für die Durchführung müssen konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Kann für ein bestimmtes Vorhaben noch kein genauer Zeitpunkt für die Durchführung festgelegt werden, ist eine Rücklagenbildung nur zulässig, wenn die Durchführung glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (vgl. AEAO, Tz. 10 zu § 58 Nr. 6).
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Was ist die Grundsteuer A?
Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft von den Gemeinden und Städten erhoben.
Wie wird die Grundsteuer A berechnet?
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.
Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft von den Gemeinden und Städten erhoben.
Wie wird die Grundsteuer A berechnet?
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.
Besonderheit der Grundsteuer A
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass Änderungen im Umfang der Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Sie führen zu einer Neu- oder Nachveranlagung durch das Finanzamt erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.
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Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass Änderungen im Umfang der Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Sie führen zu einer Neu- oder Nachveranlagung durch das Finanzamt erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.
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Was ist die Grundsteuer B?
Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude über 25 m² erhoben.
Wie wird die Grundsteuer B berechnet?
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.
Besonderheit der Grundsteuer B
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass Änderungen im Umfang der Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Sie führen zu einer Neu- oder Nachveranlagung durch das Finanzamt erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.
Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude über 25 m² erhoben.
Wie wird die Grundsteuer B berechnet?
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.
Besonderheit der Grundsteuer B
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass Änderungen im Umfang der Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Sie führen zu einer Neu- oder Nachveranlagung durch das Finanzamt erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.
Sie wird auf zwei getrennten Wegen in Rechnung gestellt. Ein Bescheid über einen Teilbetrag der Steuer geht direkt an den Eigentümer der Laube. Ein zweiter Bescheid wird dem Grundstückeigentümer zugestellt, welcher diese öffentliche Last auf den (Unter)Pächter der betreffenden Fläche abwälzt. Dieser zweite Teil wird in unserem Verein über die Jahreshauptrechnung von den betroffenen Pächtern eingefordert.
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Pächterwechsel
Warum muss eine Bestandsaufnahme stattfinden?
Bei Wechsel des Pächters wird der Garten durch den Vorstand aufgenommen. Auf dieser Bestandsaufnahme beruht die Empfehlung für die Ablösesumme, die der Nachpächter an den abgebenden Pächter entrichten sollte. Gleichzeitig ist es die Möglichkeit für den Verein, die Entfernung unzulässiger Baulichkeiten und Bepflanzungen von demjenigen zu verlangen, von dem sie verursacht wurden - dem ausscheidenden Pächter.
Dies sichert auch die pachtgerechte Übergabe der Parzelle und spart den übrigen Mitgliedern viel Geld. Dies ist ähnlich wie bei einer Wohnungsabnahme bei Beendigung eines Mietverhältnisses. Unterlässt der Vorstand diese Kontrolle, müssen letztendlich der Verein und somit alle Mitglieder für Rückbau und Beräumung zahlen.
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Warum muss eine Bestandsaufnahme stattfinden?
Bei Wechsel des Pächters wird der Garten durch den Vorstand aufgenommen. Auf dieser Bestandsaufnahme beruht die Empfehlung für die Ablösesumme, die der Nachpächter an den abgebenden Pächter entrichten sollte. Gleichzeitig ist es die Möglichkeit für den Verein, die Entfernung unzulässiger Baulichkeiten und Bepflanzungen von demjenigen zu verlangen, von dem sie verursacht wurden - dem ausscheidenden Pächter.
Dies sichert auch die pachtgerechte Übergabe der Parzelle und spart den übrigen Mitgliedern viel Geld. Dies ist ähnlich wie bei einer Wohnungsabnahme bei Beendigung eines Mietverhältnisses. Unterlässt der Vorstand diese Kontrolle, müssen letztendlich der Verein und somit alle Mitglieder für Rückbau und Beräumung zahlen.
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Was muss ich tun, wenn ich einen Nachpächter habe?
Wenn Sie einen Nachpächter haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Vorstand. Der Vorstand muss mit einer "Weitergabe" der Parzelle und Ihres darauf befindlichen Eigentums an den Neupächter einverstanden sein. Sie sind grundsätzlich zwar berechtigt, Ihr Eigentum zu verkaufen; die Entscheidung über das Pachtland trifft jedoch ausschließlich der Vorstand! Dieser ist berechtigt, Nachpächter unter Umständen auch abzulehnen! Der Verkauf Ihres Eigentums an einen möglichen Nachfolgepächter bedarf daher der vorherigen Genehmigung des Vorstandes. Sollte der Käufer nicht Nachfolgepächter werden, muss dieser das Eigentum von der Parzelle entfernen.
Wir empfehlen Ihnen daher eindringlich, einen möglichen Nachfolger direkt an den Vorstand zu verweisen und nur in enger Abstimmung mit dem Vorstand die Weitergabe Ihres Eigentums vorzunehmen. Eine Übergabe der Parzelle an einen nicht durch den Vorstand bestätigten Nachfolger ist nicht zulässig, stellt einen Bruch des Unterpachtvertrages dar und kann zu schwerwiegenden Problemen führen. Der Vorstand begleitet Sie deshalb bei der Übergabe. Erst nach erfolgter Übergabe am durch den Vorstand terminierten Übergabetag ist ein Nachfolger berechtigt, die Parzelle zu nutzen!
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Wenn Sie einen Nachpächter haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Vorstand. Der Vorstand muss mit einer "Weitergabe" der Parzelle und Ihres darauf befindlichen Eigentums an den Neupächter einverstanden sein. Sie sind grundsätzlich zwar berechtigt, Ihr Eigentum zu verkaufen; die Entscheidung über das Pachtland trifft jedoch ausschließlich der Vorstand! Dieser ist berechtigt, Nachpächter unter Umständen auch abzulehnen! Der Verkauf Ihres Eigentums an einen möglichen Nachfolgepächter bedarf daher der vorherigen Genehmigung des Vorstandes. Sollte der Käufer nicht Nachfolgepächter werden, muss dieser das Eigentum von der Parzelle entfernen.
Wir empfehlen Ihnen daher eindringlich, einen möglichen Nachfolger direkt an den Vorstand zu verweisen und nur in enger Abstimmung mit dem Vorstand die Weitergabe Ihres Eigentums vorzunehmen. Eine Übergabe der Parzelle an einen nicht durch den Vorstand bestätigten Nachfolger ist nicht zulässig, stellt einen Bruch des Unterpachtvertrages dar und kann zu schwerwiegenden Problemen führen. Der Vorstand begleitet Sie deshalb bei der Übergabe. Erst nach erfolgter Übergabe am durch den Vorstand terminierten Übergabetag ist ein Nachfolger berechtigt, die Parzelle zu nutzen!
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